DIE RECHTSANWÄLTE

Dr. Fritz Keilbar

Geboren 1941

Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht

Postulationsfähig an allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

Studium der Rechte in Hamburg, Saarbrücken und Berlin
Versicherungs-Schadenssachbearbeiter 1964 bis 1965
Dr. jur. der Freien Universität Berlin 1967
Dissertation: Die Rechtsstellung des Drittgeschädigten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer

1968 Rechtsanwalt
1978 Notar (bis 2011)
2004 Fachanwalt für Versicherungsrecht
2005 Fachanwalt für Medizinrecht

Tätigkeitsgebiete

  • Schadens- und Haftpflichtrecht, insbesondere Arzthaftungsrecht
  • Versicherungsrecht, insbesondere Haftpflichtversicherungsrecht
  • Strafrecht (Medizin und Verkehr)

Mitgliedschaften

  • Deutscher Verein für Versicherungswissenschaft
  • Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.
  • ARGE Verkehrsrecht im DAV (Gründungsmitglied)
  • ARGE Versicherungsrecht im DAV
  • Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft

Veröffentlichungen (Auszug)

  • Mitautor des Beck’schen Rechtsanwaltshandbuchs 10. Auflage 2011 (§ 28 Arzthaftung)

E-Mail: dr.f.keilbar(at)plagemann-rae.de


Beim Vertheidigen einer Sache versehen Viele es darin, dass sie alles Ersinnliche, was sich dafür sagen läßt, getrost vorbringen, Wahres, Halbwahres und bloß Scheinbares durcheinander. Aber das Falsche wird bald erkannt, oder doch gefühlt, und verdächtigt nun auch das mit ihm zusammen vorgetragene Triftige und Wahre: man gebe also dieses rein und allein, und hüte sich, eine Wahrheit mit unzulänglichen, und daher, sofern sie als zulänglich aufgestellt werden, sophistischen Gründen zu vertheidigen: denn der Gegner stößt diese um und gewinnt dadurch den Schein, auch die darauf gestützte Wahrheit selbst umgestoßen zu haben.
(Arthur Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung)



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